Verband / Satzung

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Kreisanglerverband Landkreis Rostock e. V. im folgenden KAV genannt, ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von Anglervereinen und Sportfischervereinen im Landkreis Rostock.
  2. Er gehört dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (LAV) an und ist Mitglied im „Deutscher Angelfischerverband e. V.“.
  3. Er ist juristische Person und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter Reg.-Nr. 736 eingetragen.
  4. Sitz des Verbandes ist Kessin.
  5. Der Kreisanglerverband Landkreis Rostock e. V. ist Rechtsnachfolger des ehemaligen Regionalanglerverbandes Bad Doberan e. V.
  6. Das Geschäftsjahr des KAV ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des KAV ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
  2. Er fördert die Angelfischerei sowie das Gemeinschaft- und Vereinsleben.
  3. Vornehmstes Anliegen des KAV ist die Erhaltung und Pflege der Natur, sowie die Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit.
  4. Der KAV ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur, sowie zur Hege und Pflege der Fischbestände aufgebaute Anglerorganisation im Gebiet des Landkreises Rostock.
  5. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung des Landkreises Rostock und seinem dafür zuständigen Ämtern in allen Belangen des Angelns.
    2. Aktive Mitarbeit und Vertretung der Interessen der Angler in den Bereichen Umwelt-, Natur- und Tierschutz.
    3. Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen.
    4. Organisierung von Lehrgängen zum Erwerb des Fischereischeines.
    5. Förderung der Jugendarbeit und des Turnierangelsportes.
    6. Mitwirkung bei der Schaffung von Möglichkeiten naturnaher Erholung.
    7. Wahrnehmung des Fischereirechtes und der Hegeverpflichtung auf dem Verbands- und Vereinsgewässern.
    8. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen einschl. der Pflege von traditionellen Gemeinschaftsveranstaltungen im Angeln.
  6. Der KAV ist parteipolitisch neutral; antihumanes Gedankengut wird abgelehnt.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der KAV Landkreis Rostock e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der KAV Landkreis Rostock ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KAV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtliche Tätige, können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des KAV kann jeder im Vereinsregister eingetragene Angler- und Sportfischerverein werden.
  2. Die Angler- und Sportfischervereine beantragen die Aufnahme schriftlich beim KAV. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einer Frist von zwei Monaten mit schriftlicher Bestätigung.
  3. Einzelheiten des Verfahrens regelt der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem aufnahmesuchenden Verein das Recht auf Anrufung des erweiterten Vorstandes zu. Wird auch hier die Aufnahme nicht bestätigt, entscheidet die nächste Delegiertenkonferenz.
  4. Die Mitgliedervereine haben das Recht, entsprechend ihrer Satzung beraten und betreut zu werden. Sie sind verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu befolgen und die durch die Delegiertenkonferenz des KAV beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  5. Der KAV haftet nicht für Verbindlichkeiten der Angler- und Sportfischervereine. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Erklärung des Austrittes an den KAV unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten – jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres;
    2. durch Ausschluss aus dem KAV durch den erweiterten Vorstand,
    3. durch Auflösung.
  6. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem KAV unberührt.

§ 5
Ausschließungsgründe

  1. Der Ausschluss von Mitgliedsvereinen ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich:
    1. Wenn der Mitgliedsverein gegen die Satzung oder Beschlüsse des Verbandes gröblichst verstößt,
    2. Wenn der Mitgliedsverein mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen, dem KAV gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand und zweimal vergeblich gemahnt worden ist,
    3. Wenn der Mitgliedsverein die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert; dieses ist dem KAV mitzuteilen.
  2. Den Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme und (auf Wunsch) zur Anhörung zu geben.

§ 6
Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des KAV sind berechtigt:
    1. durch ihre Delegierten an den Delegiertenkonferenzen teilzunehmen und ihre Anträge zu stellen,
    2. die Wahrung ihrer Interessen durch den KAV zu verlangen und die vom Landesanglerverband geschaffenen Einrichtungen (Pachtgewässer) nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu nutzen (zu beangeln),
    3. die Beratung und Betreuung durch den KAV in Anspruch zu nehmen
    4. den Einsatz der finanziellen Mittel sowie aller Mitglieder zu erlangen
    5. Bei Ausübung satzungsmäßiger Tätigkeit Versicherungsschutz im Rahmen des bestehenden Gruppenversicherungsvertrages des LAV in Anspruch zu nehmen
    6. Die vom LAV herausgegebene Informationszeitschrift zu erwerben.

§ 7
Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des KAV sind verpflichtet,
    1. diese Satzung sowie alle vom KAV und vom LAV beschlossenen Ordnungen und Beschlüsse zu befolgen und die beschlossenen Beiträge zu entrichten.

§ 8
Organe des KAV

  1. Verbandsorgane sind
    1 – die Delegiertenkonferenz
    2 – der erweiterte Vorstand
    3 – der Vorstand.
  2. Die Organe des KAV sind ehrenamtlich tätig.

§ 9
Kreisdelegiertenkonferenz

  1. Die Delegiertenkonferenz ist das höchste Organ des KAV und setzt sich zusammen aus den durch die Mitgliedsvereine zu wählenden Delegierten und dem Vorstand.
  2. Die Delegiertenkonferenz tritt jährlich bis zum 31. 03. zusammen. Durch den Vorstand sind vier Wochen vorher die Einladungen schriftlich mit Angabe des Tages, des Zeitpunktes und der Tagesordnung zu versenden. Nicht auf der Tagesordnung stehende schriftliche Anträge können behandelt werden, wenn mehr als 2/3 aller anwesenden Delegierten damit einverstanden sind. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten. Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz kann einberufen werden:
    • durch den Vorstand, wenn die Lage im KAV dieses erforderlich macht,
    • wenn mindestens 1/3 der Angelvereine dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
    Die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenkonferenz ist den Mitgliedern unter Angabe der Gründe, der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Tagungsortes spätestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
  4. Die Delegiertenkonferenz beschließt die Richtlinien der Verbandsarbeit auf Kreisebene.
  5. In der Delegiertenkonferenz haben die Delegierten und die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme. Letztere haben bei Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht. Jeder Verein wählt für die Delegiertenkonferenz bei
    • bis zu 100 Mitgliedern 1 Delegierten
    • bis zu 300 Mitgliedern 2 Delegierte
    • bis zu 500 Mitgliedern 3 Delegierte
    • über 500 Mitglieder 4 Delegierte.
  6. Der Delegiertenkonferenz obliegt vor allem:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
    2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Genehmigung des Haushaltsplanes
    5. Beschlussfassung über eingebrachteAnträge,
    6. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    7. Wahl der Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz.
  7. Die Delegiertenkonferenz hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die weitere Einzelheiten regelt.
  8. Über den Ablauf der Delegiertenkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen, die nicht als Wortprotokoll gestaltet ist, sondern lediglich den wesentlichen Gang der gestellten Anträge und Beschlüsse im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10
Erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Kreisvorstand gehören an:
    1. die Mitglieder des Vorstandes
    2. die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine.
  2. Der erweiterte Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird 14 Tage vor dem Termin vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jeder Vereinsvorsitzende und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  3. Der erweiterte Vorstand koordiniert die Arbeit im KAV und fördert die kameradschaftliche Zusammenarbeit aller Mitgliedsvereine.

§ 11
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem 1. Stellvertreter
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Gewässerwart
    5. dem Umwelt- und Naturschutzwart,
    6. dem Jugend- und Castingwart
    7. dem Schulungswart,
    8. dem Schriftwart,
    9. dem Wart für Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenkonferenz mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Während einer Amtszeit freiwerdende Ämter werden durch den Vorstand bis zur Neuwahl mit geeigneten Funktionären neu besetzt.
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter. Einzelvertretungsbefugnis hat nur der Vorsitzende.
  5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des KAV. Er legt die Aufgabenverteilung fest.
  6. Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen. Die Belege müssen Zweck der Zahlung ausweisen. Ausgabebelege müssen vom Vorsitzenden abgezeichnet sein.

§ 12
Kassenprüfung

  1. Von der Delegiertenkonferenz werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt in der Regel vier Jahre.
  2. Die Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens einmal das Finanzwesen des KAV und erstatten den schriftlichen Kassenprüfungsbericht, der dem Vorsitzenden und der Delegiertenkonferenz vorzulegen ist. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 13
Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Delegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmenberechtigten beschlossen werden.
  2. Anträge zur Satzungsänderung müssen in vollem Umfang aus der schriftlichen Einladung oder einer Anlage dazu ersichtlich sein.
  3. Die Eintragung eventuell notwendiger redaktioneller Änderungen, die zur Eintragung in das Vereinsregister bzw. der Betragung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, kann durch den Vorstand gemäß § 11 (4) dieser Satzung vorgenommen werden.

§ 14
Auflösung

  1. Die Auflösung des KAV kann nur durch die Delegiertenkonferenz mit der Mehrheit von ¾ aller Delegierten beschlossen werden.
  2. Ist die Konferenz nicht beschlussfähig, ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Delegiertenkonferenz einzuberufen. Hier genügt dann zur Auflösung die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.
  3. Bei Auflösung des KAV Landkreis Rostock oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den LAV Mecklenburg-Vorpommern e. V. für unmittelbare und ausschließliche Zwecke der Hege und Pflege der Gewässer und Fischbestände im Landkreis Rostock.

§ 15
Inkrafttreten

  • Diese Satzung wurde von den Delegierten der Delegiertenkonferenz am 14.02. 2015 in Neuendorf/Rostock beschlossen und auf der Vorstandssitzung am 9. 6. 2015 redaktionell geändert und beschlossen.
  • Die Satzung vom 18. 2. 2012 tritt außer Kraft.